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Gemeindeversammlung

28. Sept. 2017, 20.00 Uhr - 22.00 Uhr

Ort

Singsaal Schulhaus Seebel
Breiteackerstrasse 46b
8422 Pfungen

Kontakt

Stephan Brügel

Informationen

Beschreibung
Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen.
Bezüglich Stimmberechtigung wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Akten, Anträge und Stimmregister liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.

Gemeinderat Pfungen
Voraussetzungen
Stimmberechtigung, A. Politische Gemeinde

In Angelegenheiten der Politischen Gemeinde sind alle in Pfungen niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften.

Das Stimmregister, die Rechnungen der Gemeindegüter sowie die Akten zu den übrigen Anträgen liegen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf.

Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes sind den Gemeindevorsteherschaften spätestens 10 Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen. In der Gemeindeversammlung findet keine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort der Gemeindevorsteherschaft statt.


Stimmberechtigung, B. Reformierte Kirchgemeinde

In Angelegenheiten der Reformierten Kirchgemeinde sind alle in Pfungen niedergelassenen Personen reformierten Glaubens (Schweizer und Ausländer) stimmberechtigt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften. (In ein Amt können sich nur Stimmberechtigte wählen lassen, die mindestens 18 Jahre alt sind)

Das Stimmregister und die Akten zum Antrag liegen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf.

Anträge im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes sind dem Präsidenten der Reformierten Kirchenpflege spätestens 10 Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen. In der Gemeindeversammlung findet keine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort der Reformierten Kirchenpflege statt.

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Weisungen zur Gemeindeversammlung vom 28.09.2017 Download 1 Weisungen zur Gemeindeversammlung vom 28.09.2017