Verkehrsanordnung Rebbergstrasse
Sachverhalt
Anlass |
Einbau des Deckbelages an der Rebbergstrasse |
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Ort |
Gesamte Rebbergstrasse |
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Gesuchsteller |
Gemeinde Pfungen |
Angemeldet durch: |
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Termin |
Am Freitag, 26. Juli 2019, von 07:00 bis 20:00 Uhr |
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Anordnung |
Rebbergstrasse: "Allg. Fahrverbot" (Signal Nr. 2.01) plus Scherengitter |
Erwägungen
- Gemäss §5 Abs. 3 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 211.2001 ist für vorübergehende Verkehrsanordnungen die Gemeindebehörde zuständig.
- Mit Beschluss Nr. 196 vom 17. September 2018 hat der Gemeinderat gestützt auf § 45 nGG in Verbindung mit Art. 24 der Gemeindeordnung Pfungen die Kompetenz zum Erlass von Verkehrsanordnungen an den Sicherheitssekretär delegiert.
Der Sicherheitssekretär verfügt sodann:
- Für den Freitag, 26. Juli 2019 in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr wird gestützt auf §5 Abs. 3 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 211.2001 folgende Verkehrsanordnung erlassen:
Verkehrsanordnung |
Die Rebbergstrasse wird mit einem allg. Fahrverbot in beide Richtungen (Signal 2.01) belegt und mit Scherengitter abgesperrt. |
- Zuständigkeit für das Aufstellen und Entfernen der Tafeln:
Bereichsleiter Werk Pfungen.
- Bedingungen und Auflagen
3.1 Der Gesuchsteller sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Einhaltung der Verkehrsregeln, insbesondere der Bestimmungen über den ruhenden Verkehr (keine Parkierung im Baustellenbereich, auf dem Trottoir etc.).
3.2 Die Zufahrt für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Blaulichtorganisationen zu den im abgesperrten Bereich befindlichen Liegenschaften muss jederzeit mit einer Mindestdurchfahrbreite von 3,5 Metern gewährleistet sein. Für allfällige Fragen steht Feuerwehrkommandant Roger Vollenweider (079 223 11 09) zur Verfügung.
- Gebühren und Kosten
ausserordentliche polizeiliche Bewilligung Fr. 0.00
- Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen, nach erfolgter Mitteilung, beim Gemeinderat Pfungen, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Einspracheschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist, soweit möglich, beizulegen.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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20190718_Fahrverbot_Rebbergstrasse | Download | 0 | 20190718_Fahrverbot_Rebbergstrasse |