Kopfzeile

Inhalt

Ersatzwahl eines Mitgliedes des Wahlbüros für den Rest der Amtsdauer 2018 - 2022

26. Juni 2020

Der Gemeinderat verfügt

gestützt auf § 78 lit. b. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) sowie auf Art. 6 Abs. Ziff. 3 und Art. 8 der Gemeindeordnung Pfungen:

  1. Im Wahlbüro ist für den Rest der Amtsdauer 2018 - 2022 die Ersatzwahl für das infolge Rücktritt per sofort aus dem Amt entlassene Mitglied Hanna Jucker vorzunehmen. 
  2. Die Durchführung dieser Ersatzwahl erfolgt nach den Vorschriften von Art. 12 Ziffer 2 der Gemeindeordnung Pfungen vom 24. September 2017.
  3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung Pfungen ist für die Wahl in Organe der Gemeinde der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Die zu wählenden Personen müssen in Pfungen angemeldet und stimmberechtigt sein.
  4. Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) besteht für gewählte Mitglieder des Wahlbüros Amtszwang.
  5. Gemäss Art. 12 Ziffer 2 der Gemeindeordnung wählt die Gemeindeversammlung die Mitglieder des Wahlbüros offen. 
  6. Die Wahl erfolgt bei einer Kandidatur still oder mit mehreren Kandidaten/-innen mit offenem Handmehr (ohne Wahlzettel). 
  7. Gegen diese Verfügung kann innert fünf (5) Tagen nach Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, schriftlich Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung aufzuweisen. Die angefochtene Anordnung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. 

 

Pfungen, 22. Juni 2020

Der Gemeinderat