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Reklamebewilligung

29. Februar 2020

Sachverhalt

Gesuch

Vorübergehendes Stellen eines Banners für den Kinderflohmarkt und das Kasperlitheater

Gesuchsteller

Familienverein
vertr. d. Yves Weber, Rebbergstrasse 61, 8422 Pfungen

Termin

Zeitspanne vom 22.02.2020 bis 25.03.2020

Standorte

Wiese zwischen Feuerwehr-/Werkgebäude und Kreisel Pfungen

Unterlagen

E-Mail-Mitteilung vom 21. Februar 2020

Erwägungen

  1. Gemäss Art. 26 Polizeiverordnung Pfungen vom 27.12014 ist es verboten, ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Anlagen Werbe- oder Informationsmaterial anzubringen.
  2. Gem. Art. 3 Weisung betr. Anbringen von temporären Reklamen vom 04.09.2017 sind Gesuche für temporäre Reklamen mit dem Gesuchsformular der Gemeinde mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Aushangtermin schriftlich an die Gemeindeverwaltung Pfungen, Bereich Sicherheit, zu richten.
  3. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 29.04.2019 die Kompetenz an den Sicherheitsvor­steher bzw. den Sicherheitssekretär abgetreten.

Der Sicherheitssekretär verfügt:

  1. Dem Familienverein, vertr. durch Yves Weber, Pfungen, wird bewilligt, vom 22.02.2020 bis 25.03.2020 am Standort „Wiese zwischen Feuerwehr-/Werkgebäude und Kreisel Pfungen“ eine Bannerwerbung zu stellen.
  2. Die Bewilligung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
  • Der Gesuchsteller, vertreten durch Yves Weber, ist für die korrekte Erstellung in Bezug auf die Verkehrssicherheit verantwortlich, inbesondere ist das Aufstellen und Anbringen von Plakaten verboten

    • an Örtlichkeiten, wo die Sicht für die Verkehrsteilnehmenden ganz offensichtlich eingeschränkt wird und dadurch verkehrsgefährdende Situationen entstehen;

    • im Kreisel und bis 20 m davor;

    • an Verkehrssignalständern jeglicher Art;

    • an Orten, die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;

    • die wegen ihrer offensichtlichen Auffälligkeit (Grösse und Farbe) zu stark vom Verkehrsgeschehen ablenken;

    • die mit Verkehrssignalen verwechselt werden könnten;

    • mehrere Plakate, die in dichter Folge aufgestellt sind.

  • Der Gesuchsteller ist für das ordnungsgemässe Entfernen und Entsorgen der Banner – auch bei allfälligen Schäden durch Unwetter und/oder Vandalismus – verantwortlich.

  • Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass das Anbringen von Reklameplakaten auf privatem Grund der Zustimmung des/der Grundeigen­tümers/-in sowie den Bestimmungen der Weisungen über das Anbringen von temporären Reklamen der Gemeinde Pfungen vom 04.11.2017 unterliegt.

  • Die Bewilligung ist auf Verlangen vorzuweisen.

    1. Gebühr gemäss Ziff. 13 der Weisung „temporäre Reklamen“:
      Fr. 0.00
    2. Rechtsmittelbelehrung
      Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung an gerechnet beim Gemeinderat Pfungen, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Angerufene Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich, beizulegen.

Zugehörige Objekte

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