Gemeindeversammlung
Ort
Singsaal Schulhaus SeebelBreiteackerstrasse 46b
8422 Pfungen
Kontakt
Matthias KüngInformationen
- Beschreibung
- A Politische Gemeinde
1. Abnahme Voranschlag 2014 und Festsetzung des Steuerfusses
2. Erweiterung Schulanlage Breiteacker,
Abnahme der Abrechnung des Projektierungskredits
3. Genehmigung Kinderbetreuungsverordnung
4. Genehmigung Revision der Besoldungsverordnung
5. Allfällige Anfragen (§ 51 Gemeindegesetz)
B Reformierte Kirchgemeinde
1. Abnahme Voranschlag 2014 und Festsetzung des Steuerfusses
2. Umbau Pfarrhaus, Abnahme der Abrechnung des Baukredits
3. Erweiterung der Kirchenpflege um ein Mitglied
4. Allfällige Anfragen (§ 51 Gemeindegesetz)
5. Informationen
Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen.
Bezüglich Stimmberechtigung wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Akten, Anträge und Stimmregister liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
Gemeinderat Pfungen - Voraussetzungen
- Stimmberechtigung, A. Politische Gemeinde
In Angelegenheiten der Politischen Gemeinde sind alle in Pfungen niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften.
Das Stimmregister, die Rechnungen der Gemeindegüter sowie die Akten zu den übrigen Anträgen liegen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf.
Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes sind den Gemeindevorsteherschaften spätestens 10 Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen. In der Gemeindeversammlung findet keine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort der Gemeindevorsteherschaft statt.
Stimmberechtigung, B. Reformierte Kirchgemeinde
In Angelegenheiten der Reformierten Kirchgemeinde sind alle in Pfungen niedergelassenen Personen reformierten Glaubens (Schweizer und Ausländer) stimmberechtigt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften. (In ein Amt können sich nur Stimmberechtigte wählen lassen, die mindestens 18 Jahre alt sind)
Das Stimmregister und die Akten zum Antrag liegen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf.
Anträge im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes sind dem Präsidenten der Reformierten Kirchenpflege spätestens 10 Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen. In der Gemeindeversammlung findet keine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort der Reformierten Kirchenpflege statt.
Dokumente
Name | |||
---|---|---|---|
Weisungsbüchlein | Download | 0 | Weisungsbüchlein |