Kilian Gerig
- Funktion
- Friedensrichter
Wird kein Vergleich erzielt, stellt der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung für das nächsthöhere Gericht aus.
Die Zivilprozessordnung verlangt diese vorprozessuale Schlichtungsverhandlung in folgenden Fällen:
- Forderungsklagen
- Schuldbetreibungsklagen nachdem Rechtsvorschlag erhoben wurde
- Arbeitsrechtliche Klagen wie Lohnzahlungen, Arbeitszeugnis, Kündigungen
- Bauhandwerkerpfandrechtsklagen
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- erbrechtliche Klagen
- Unterhaltsklagen
Auf Antrag der klagenden Partei kann der Friedensrichter bei einer Forderungssumme bis CHF 2'000.- ein Urteil, oder bis CHF 5'000.- einen Urteilsvorschlag vorlegen.
Darüber hinaus beantwortet der Friedensrichter Anfragen zum prozessualen Vorgehen und gibt Hinweise zu Formularen, die zur Verfügung stehen.
Für die Schlichtungsverhandlung erhebt der Friedensrichter zuhanden der Gemeinde eine Gebühr, die sich nach der Forderungssumme und der Verfügung des Obergerichtes bemisst.
Nicht mehr durch den Friedensrichter erledigt werden:
- alle Scheidungsklagen (mit Formular direkt an das Bezirksgericht )
- Ehrverletzungs-, Verleumdungs- und Beschuldigungsklagen (an Polizei oder Bezirksgericht)